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Von Tobias Plutat
Bisher haben sich die Nutzer illegaler Video-Seiten wie kino.to sicher gefühlt: Für das reine Angucken würde schon niemand Ärger kriegen. Jetzt urteilt ein Richter: Doch, auch die Nutzer der Streaming-Seiten machten sich strafbar.
Im Sommer haben die Behörden die populäre - aber illegale - Video-Seite kino.to vom Netz genommen und die Macher verhaftet. In den letzten Wochen wurden die Urteile gegen sie gesprochen, die meisten von ihnen müssen für mehrere Jahre ins Gefängnis. Eins der Urteile hat dabei besonders für Aufsehen gesorgt: Ein Richter des Amtsgerichts Leipzig – da fanden die Prozesse statt – schrieb in seiner Urteilsbegründung: Auch beim bloßen Anschauen der gestreamten Videos würden ja Daten auf dem Computer des Nutzers heruntergeladen. Deshalb sei auch der Video-Stream eine Kopie – und weil die illegal sei, machten sich auch die Nutzer strafbar.
Bisher sah man das anders: Die Nutzer würden die Videos ja nicht weiterverteilen und sie - technisch gesehen - auch nur herunterladen, weil sie sie sonst gar nicht anschauen könnten. Deshalb, so die Argumentation, sei das reine Konsumieren von Filmen und Serien auf kino.to nicht als illegal einzustufen.
Dies könnte sich mit dem jüngsten Urteil ändern - doch wie so oft ist die Gesetzeslage nicht ganz eindeutig. Till Kreutzer, Rechtsanwalt und Urheberrechtsexperte, urteilt zum Beispiel im Gespräch mit 1LIVE: "Im Urheberrecht hat schon immer der Grundsatz gegolten, dass es eben nicht verboten ist, wenn man ein Werk nur konsumiert. Und die meiner Meinung nach vorherrschende Ansicht geht davon aus, dass es eben keine Urheberrechtsverletzung ist, wenn man sich einen Film auf solchen Portalen nur anschaut." Endgültig geklärt ist das unter Juristen aber nicht – zumal sich das Urteil und damit auch die Urteilsbegründung des Leipziger Richters gegen die Macher von kino.to und nicht gegen einen Nutzer dieser Seite richtet.
Das Fazit bleibt: Das Anschauen von illegalen Streams im Netz bleibt eine rechtliche Grauzone – wer auf der sicheren Seite bleiben will, sollte bei legalen Quellen bleiben.
Stand: 29.12.2011
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